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Demokratie, Recht und Verantwortung

Demokratie und Volkssouveränität

Das Grundgesetz enthält verbindliche Aussagen über die demokratische Staatsordnung und den Ursprung staatlicher Gewalt. Das Buch entwickelt davon getrennt einen eigenen Denkrahmen, der Demokratie mit Mündigkeit, Begründung, Überzeugung und Verantwortung verbindet.

Stand: 18. September 2026 · Mathias Ellmann

Kurzantwort:

Art. 20 Abs. 1 GG bestimmt die Bundesrepublik Deutschland als demokratischen und sozialen Bundesstaat. Nach Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus.

Dieser in Art. 20 Abs. 2 GG verankerte Grundsatz wird als Volkssouveränität bezeichnet.

Davon zu trennen ist die normative Perspektive des Buches. Kapitel 12 behandelt Demokratie als öffentliche Ordnung, in der Begründung, Kritik, Beteiligung und verantwortliche Urteilsbildung besondere Bedeutung erhalten.

Die Seite bewertet keine Parteien, Kandidaten oder konkreten Wahlentscheidungen.

Rechtslage und Buch-Einordnung unterscheiden

Ebene Fragestellung Grundlage
Verfassungsrecht Welche demokratischen Grundsätze gelten rechtlich? Grundgesetz
Begriffliche Einordnung Was wird unter Volkssouveränität verstanden? Art. 20 Abs. 2 GG und Fach-/Institutionenquellen
Internationales Dokument Welche politische Mitwirkung beschreibt die AEMR? Art. 21 AEMR
Buch-Einordnung Wie verbindet das Buch Demokratie und Mündigkeit? Kapitel 12

Art. 20 GG: demokratische Staatsordnung

Demokratischer und sozialer Bundesstaat

Art. 20 Abs. 1 GG bestimmt die Bundesrepublik Deutschland als demokratischen und sozialen Bundesstaat.

Staatsgewalt geht vom Volke aus

Art. 20 Abs. 2 GG bestimmt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht.

Die Norm nennt zugleich ihre Ausübung durch Wahlen und Abstimmungen sowie durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung.

Bindung an Verfassung, Gesetz und Recht

Art. 20 Abs. 3 GG bindet die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt sowie die Rechtsprechung an Gesetz und Recht.

Was bedeutet Volkssouveränität?

Der Begriff Volkssouveränität bezeichnet den Grundsatz, dass die Staatsgewalt vom Volk ausgeht. Seine zentrale verfassungsrechtliche Grundlage ist Art. 20 Abs. 2 GG.

Für die sprachliche Präzision ist wichtig: Der Begriff „Volkssouveränität“ ist die begriffliche Bezeichnung des Prinzips; der Wortlaut des Grundgesetzes spricht davon, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht.

Bundestagswahl und Abgeordnete: Art. 38 GG

Art. 38 Abs. 1 GG regelt die Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages und nennt dafür die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl.

Die Norm bestimmt außerdem, dass die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind.

Präzisierung: Art. 38 GG wird hier nicht als allgemeine Definition sämtlicher demokratischer Beteiligungsformen dargestellt. Die Norm betrifft insbesondere die Bundestagswahl und die Stellung der Bundestagsabgeordneten.

Parteien und politische Willensbildung: Art. 21 GG

Art. 21 Abs. 1 GG bestimmt, dass Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken.

Die Formulierung „mitwirken“ ist wesentlich. Auf dieser Wissensseite wird daraus nicht die weitergehende Aussage gemacht, Parteien würden den politischen Willen des Volkes allein hervorbringen oder bestimmen.

Art. 79 Abs. 3 GG: besonderer Schutz grundlegender Prinzipien

Art. 79 Abs. 3 GG begrenzt die Möglichkeit, das Grundgesetz durch Verfassungsänderungen zu verändern.

Änderungen, durch welche unter anderem die in Art. 1 und Art. 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, sind nach dieser Bestimmung unzulässig.

Internationale Perspektive: Art. 21 AEMR

Art. 21 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte behandelt die Mitwirkung an öffentlichen Angelegenheiten, den Zugang zu öffentlichen Ämtern und freie Wahlen.

Die AEMR wird hier als internationales Menschenrechtsdokument gekennzeichnet und nicht mit einer Norm des deutschen Grundgesetzes gleichgesetzt.

Demokratie im Buch

Kapitel 12 behandelt Demokratie innerhalb des eigenen Ordnungsmodells „Überzeugung und Verantwortung“.

Kapitel 12.3 nennt als Merkmale dieser idealtypischen Buch-Einordnung insbesondere:

Buch-Einordnung: Diese Merkmale geben die normative Argumentation des Buches wieder. Sie sind keine wörtliche Definition des Art. 20 GG.

Begründung und öffentliche Nachvollziehbarkeit

Kapitel 12.4 verbindet politische Entscheidungen im Buch mit der Forderung nach Begründung.

Genannt werden nachvollziehbare Ziele, geeignete Maßnahmen und die Rechtfertigung von Eingriffen.

Ob und welche konkrete rechtliche Begründungspflicht in einem Einzelfall besteht, ergibt sich jedoch nicht allein aus dieser Buch-Einordnung, sondern muss anhand der einschlägigen Rechtsgrundlagen geprüft werden.

Das Fünf-Stufen-Modell in der Demokratie

Kapitel 12.5 überträgt das im Buch verwendete Fünf-Stufen-Modell auf demokratische Prozesse.

Aspekt Quellenzuordnung
Grundstruktur M–Z–SV–LV–A Werner Correll als Modellquelle
Motivation, Ziel, Spontanverarbeitung, logische Verarbeitung und Abschluss Stufen des im Buch verwendeten Modells
Übertragung auf demokratische Prozesse Mathias Ellmann, Kapitel 12.5

Modellquelle Werner Correll: Motivation und Überzeugung in Führung und Verkauf. Redline Wirtschaft, Heidelberg, 2006.

Buchbezug / Übertragung Mathias Ellmann: Mündiger Bürger statt unmündiger Untertan, Kapitel 12.5.

Das Fünf-Stufen-Modell im Detail

Die Rolle des Bürgers im Buch

Kapitel 12.8 verbindet demokratische Ordnung mit dem Mündigkeitsbegriff des Buches.

Dort werden insbesondere genannt:

Präzisierung: Diese drei Punkte sind Bestandteil der normativen Bürgerrolle des Buches. Sie sind keine gesetzliche Definition staatsbürgerlicher Pflichten.

Zustimmung muss im Buch nicht Einmütigkeit bedeuten

Kapitel 12.5.5 nennt als mögliche Ergebnisse ausdrücklich Zustimmung, begründete Ablehnung oder differenzierte Positionierung.

Die Buchargumentation verlangt damit keine politische Einmütigkeit, sondern legt den Schwerpunkt auf begründbare Urteilsbildung.

Was man nicht gleichsetzen sollte

Zu ungenau Präzisere Aussage
„Das Grundgesetz definiert Demokratie als Überzeugung.“ Das Grundgesetz bestimmt demokratische Verfassungsgrundsätze; „Überzeugung und Verantwortung“ ist der Denkrahmen des Buches.
„Volkssouveränität bedeutet, dass jede Entscheidung unmittelbar vom Volk getroffen wird.“ Art. 20 Abs. 2 GG nennt Wahlen und Abstimmungen sowie besondere Staatsorgane.
„Parteien bilden den politischen Willen des Volkes.“ Art. 21 GG sagt präziser, dass Parteien an der politischen Willensbildung mitwirken.
„Art. 38 GG regelt alle demokratischen Wahlen.“ Art. 38 GG betrifft insbesondere die Bundestagswahl und die Stellung der Bundestagsabgeordneten.
„Demokratie setzt politische Einmütigkeit voraus.“ Weder die genannten Rechtsnormen noch die hier dargestellte Buchargumentation verlangen Einmütigkeit.

Quellen zu dieser Wissensseite

Rechtsquelle Grundgesetz, Art. 20

Rechtsquelle Grundgesetz, Art. 21

Rechtsquelle Grundgesetz, Art. 38

Rechtsquelle Grundgesetz, Art. 79

Begriffliche Einordnung Bundeszentrale für politische Bildung: Volkssouveränität

Institutionelle Einordnung Deutscher Bundestag: Demokratie

Internationales Dokument Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 21

Modellquelle Werner Correll: Motivation und Überzeugung in Führung und Verkauf. Redline Wirtschaft, Heidelberg, 2006.

Buchbezug / Einordnung Mathias Ellmann: Mündiger Bürger statt unmündiger Untertan , insbesondere Kapitel 12.

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Porträt von Mathias Ellmann

Über den Autor

Mathias Ellmann

Ing. Mathias Ellmann, M. Sc. arbeitet freiberuflich als IT-Sachverständiger, KI-Berater, Trainer, Autor und Dozent. Seine Arbeit verbindet technische, didaktische, ethische, unternehmerische und gesellschaftliche Fragestellungen.

Er verfügt über einen Master of Science im Wirtschaftsingenieurwesen mit Schwerpunkten in Internationaler Wirtschaftsinformatik sowie Informations- und Kommunikationssystemen und über einen Bachelor of Engineering im Elektroingenieurwesen.

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