Kurzantwort:
Art. 20 Abs. 1 GG bestimmt die Bundesrepublik Deutschland als demokratischen und sozialen Bundesstaat. Nach Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus.
Dieser in Art. 20 Abs. 2 GG verankerte Grundsatz wird als Volkssouveränität bezeichnet.
Davon zu trennen ist die normative Perspektive des Buches. Kapitel 12 behandelt Demokratie als öffentliche Ordnung, in der Begründung, Kritik, Beteiligung und verantwortliche Urteilsbildung besondere Bedeutung erhalten.
Die Seite bewertet keine Parteien, Kandidaten oder konkreten Wahlentscheidungen.
Rechtslage und Buch-Einordnung unterscheiden
| Ebene | Fragestellung | Grundlage |
|---|---|---|
| Verfassungsrecht | Welche demokratischen Grundsätze gelten rechtlich? | Grundgesetz |
| Begriffliche Einordnung | Was wird unter Volkssouveränität verstanden? | Art. 20 Abs. 2 GG und Fach-/Institutionenquellen |
| Internationales Dokument | Welche politische Mitwirkung beschreibt die AEMR? | Art. 21 AEMR |
| Buch-Einordnung | Wie verbindet das Buch Demokratie und Mündigkeit? | Kapitel 12 |
Art. 20 GG: demokratische Staatsordnung
Demokratischer und sozialer Bundesstaat
Art. 20 Abs. 1 GG bestimmt die Bundesrepublik Deutschland als demokratischen und sozialen Bundesstaat.
Staatsgewalt geht vom Volke aus
Art. 20 Abs. 2 GG bestimmt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht.
Die Norm nennt zugleich ihre Ausübung durch Wahlen und Abstimmungen sowie durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung.
Bindung an Verfassung, Gesetz und Recht
Art. 20 Abs. 3 GG bindet die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt sowie die Rechtsprechung an Gesetz und Recht.
Rechtsquelle Grundgesetz, Art. 20
Was bedeutet Volkssouveränität?
Der Begriff Volkssouveränität bezeichnet den Grundsatz, dass die Staatsgewalt vom Volk ausgeht. Seine zentrale verfassungsrechtliche Grundlage ist Art. 20 Abs. 2 GG.
Für die sprachliche Präzision ist wichtig: Der Begriff „Volkssouveränität“ ist die begriffliche Bezeichnung des Prinzips; der Wortlaut des Grundgesetzes spricht davon, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht.
Rechtsquelle Grundgesetz, Art. 20 Abs. 2
Begriffliche Einordnung Bundeszentrale für politische Bildung: Volkssouveränität
Bundestagswahl und Abgeordnete: Art. 38 GG
Art. 38 Abs. 1 GG regelt die Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages und nennt dafür die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl.
Die Norm bestimmt außerdem, dass die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind.
Rechtsquelle Grundgesetz, Art. 38
Parteien und politische Willensbildung: Art. 21 GG
Art. 21 Abs. 1 GG bestimmt, dass Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken.
Die Formulierung „mitwirken“ ist wesentlich. Auf dieser Wissensseite wird daraus nicht die weitergehende Aussage gemacht, Parteien würden den politischen Willen des Volkes allein hervorbringen oder bestimmen.
Rechtsquelle Grundgesetz, Art. 21
Art. 79 Abs. 3 GG: besonderer Schutz grundlegender Prinzipien
Art. 79 Abs. 3 GG begrenzt die Möglichkeit, das Grundgesetz durch Verfassungsänderungen zu verändern.
Änderungen, durch welche unter anderem die in Art. 1 und Art. 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, sind nach dieser Bestimmung unzulässig.
Rechtsquelle Grundgesetz, Art. 79
Internationale Perspektive: Art. 21 AEMR
Art. 21 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte behandelt die Mitwirkung an öffentlichen Angelegenheiten, den Zugang zu öffentlichen Ämtern und freie Wahlen.
Die AEMR wird hier als internationales Menschenrechtsdokument gekennzeichnet und nicht mit einer Norm des deutschen Grundgesetzes gleichgesetzt.
Internationales Dokument Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 21
Demokratie im Buch
Kapitel 12 behandelt Demokratie innerhalb des eigenen Ordnungsmodells „Überzeugung und Verantwortung“.
Kapitel 12.3 nennt als Merkmale dieser idealtypischen Buch-Einordnung insbesondere:
- Begründung politischer Entscheidungen,
- öffentliche Diskussion,
- Möglichkeit zur Kritik,
- Beteiligung der Bürger.
Begründung und öffentliche Nachvollziehbarkeit
Kapitel 12.4 verbindet politische Entscheidungen im Buch mit der Forderung nach Begründung.
Genannt werden nachvollziehbare Ziele, geeignete Maßnahmen und die Rechtfertigung von Eingriffen.
Ob und welche konkrete rechtliche Begründungspflicht in einem Einzelfall besteht, ergibt sich jedoch nicht allein aus dieser Buch-Einordnung, sondern muss anhand der einschlägigen Rechtsgrundlagen geprüft werden.
Das Fünf-Stufen-Modell in der Demokratie
Kapitel 12.5 überträgt das im Buch verwendete Fünf-Stufen-Modell auf demokratische Prozesse.
| Aspekt | Quellenzuordnung |
|---|---|
| Grundstruktur M–Z–SV–LV–A | Werner Correll als Modellquelle |
| Motivation, Ziel, Spontanverarbeitung, logische Verarbeitung und Abschluss | Stufen des im Buch verwendeten Modells |
| Übertragung auf demokratische Prozesse | Mathias Ellmann, Kapitel 12.5 |
Modellquelle Werner Correll: Motivation und Überzeugung in Führung und Verkauf. Redline Wirtschaft, Heidelberg, 2006.
Buchbezug / Übertragung Mathias Ellmann: Mündiger Bürger statt unmündiger Untertan, Kapitel 12.5.
Die Rolle des Bürgers im Buch
Kapitel 12.8 verbindet demokratische Ordnung mit dem Mündigkeitsbegriff des Buches.
Dort werden insbesondere genannt:
- Bereitschaft zur Information,
- Fähigkeit zur Prüfung von Argumenten,
- Verantwortung für eigene Entscheidungen.
Zustimmung muss im Buch nicht Einmütigkeit bedeuten
Kapitel 12.5.5 nennt als mögliche Ergebnisse ausdrücklich Zustimmung, begründete Ablehnung oder differenzierte Positionierung.
Die Buchargumentation verlangt damit keine politische Einmütigkeit, sondern legt den Schwerpunkt auf begründbare Urteilsbildung.
Was man nicht gleichsetzen sollte
| Zu ungenau | Präzisere Aussage |
|---|---|
| „Das Grundgesetz definiert Demokratie als Überzeugung.“ | Das Grundgesetz bestimmt demokratische Verfassungsgrundsätze; „Überzeugung und Verantwortung“ ist der Denkrahmen des Buches. |
| „Volkssouveränität bedeutet, dass jede Entscheidung unmittelbar vom Volk getroffen wird.“ | Art. 20 Abs. 2 GG nennt Wahlen und Abstimmungen sowie besondere Staatsorgane. |
| „Parteien bilden den politischen Willen des Volkes.“ | Art. 21 GG sagt präziser, dass Parteien an der politischen Willensbildung mitwirken. |
| „Art. 38 GG regelt alle demokratischen Wahlen.“ | Art. 38 GG betrifft insbesondere die Bundestagswahl und die Stellung der Bundestagsabgeordneten. |
| „Demokratie setzt politische Einmütigkeit voraus.“ | Weder die genannten Rechtsnormen noch die hier dargestellte Buchargumentation verlangen Einmütigkeit. |
Quellen zu dieser Wissensseite
Rechtsquelle Grundgesetz, Art. 20
Rechtsquelle Grundgesetz, Art. 21
Rechtsquelle Grundgesetz, Art. 38
Rechtsquelle Grundgesetz, Art. 79
Begriffliche Einordnung Bundeszentrale für politische Bildung: Volkssouveränität
Institutionelle Einordnung Deutscher Bundestag: Demokratie
Internationales Dokument Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Art. 21
Modellquelle Werner Correll: Motivation und Überzeugung in Führung und Verkauf. Redline Wirtschaft, Heidelberg, 2006.
Buchbezug / Einordnung Mathias Ellmann: Mündiger Bürger statt unmündiger Untertan , insbesondere Kapitel 12.